Rotwild
Damwild
Sikawild
Rehwild
Muffelwild
Feldhase
Wildkaninchen
Steinmarder
Iltisse
Hermelin
Dachse
Füchse
Minke
Waschbär
Marderhunde
Fasane
Ringeltauben
Höckerschwäne
Graugans
nicht in den Schongebieten Unterer Niederrhein und Weseraue gemäß § 2 Nr. 2 der Landesjagdzeitenverordnung NRW
Kanadagans
nicht in den Schongebieten Unterer Niederrhein und Weseraue gemäß § 2 Nr. 2 der Landesjagdzeitenverordnung NRW
Nilgans
nicht in den Schongebieten Unterer Niederrhein und Weseraue gemäß § 2 Nr. 2 der Landesjagdzeitenverordnung NRW
Stockenten
Rabenkrähen
Elstern
Waldschnepfe
Kormoran
(unter Beachtung der Kormoranverordnung von Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2018)
- Die Erlegung von Kormoranen (in NRW keine jagdbare Art) ist im Rahmen der Verordnung der befugten Jagdausübung gleichgestellt – dennoch sollte man mit seiner Jagdhaftpflichtversicherung klären, ob diese für Schäden bei der Erlegung von Kormoranen haftet.
- Die Freigabe beschränkt sich auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 m an einem stehenden oder fließenden Gewässer befinden – oder einer Haupt-/Nebenerwerb betriebenen Anlage zur Fischzucht/-haltung (§ 1 Abs. 2 + 3 LFG).
- Ausgenommen sind Kormorane in befriedeten Bezirken (außer eingefriedete Anlagen zur Fischzucht/-haltung), in Nationalparks, Naturschutz- oder Natura 2000-Gebiete, an/auf Privatgewässern, wenn Nutzungsberechtigte ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt haben.
- Der Abschuss ist erlaubt vom 16. August bis 01. März (90 Minuten vor Sonnenauf- bis 90 Minuten nach Sonnenuntergang).
- Der Abschuss von Jungkormoranen (nur im Jugendkleid befindliche – immatur gefärbte, nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane) ist erlaubt vom 02. März bis 15. August (von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang).
- Zum Abschuss berechtigt sind Jagdausübungsberechtigte oder zum Abschuss ermächtigte Jagdscheininhaber (außer bei eingefriedeten Anlagen).
- Die jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres erlegte Kormorane in der Jährlichen Streckenmeldung mitzuteilen.
- Getötete Kormorane darf man sich zwar aneignen, aber nicht vermarkten.
Ganzjährige Jagdzeit
Schwarzwild
Unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 5 der Landesjagdzeitenverordnung (Jagdzeit Schwarzwild: 01. August bis 31. Januar, Frischlinge – nicht einjährige Stücke: ganzjährig) darf die Jagd auf Schwarzwild bis zum 31. Januar 2028 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Absatz 4 des Bundejagdgesetzes (keine Jagdzeit für führende Bachen mit Frischlingen unter 25 kg) das ganze Jahr ausgeübt werden.
Jungfüchse
Jungwaschbären
Jungdachse
Jungmarderhunde
Jungkaninchen
Jungnilgänse
in den Schongebieten Unterer Niederrhein und Weseraue gemäß § 2 Nr. 2 der Landesjagdzeitenverordnung NRW 01. Februar bis 14. Oktober
Bisam und Nutria
(unter Beachtung des gemeinsamen Runderlasses „Bekämpfung von Bisam und Nutria / Tötung von Wanderratten“ des Ministerium des Innern des Landes NRW und des Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 27. Dezember 2022)
- Die Erlegung von Bisam und Nutria (in NRW kein Wild) ist im Rahmen des Runderlasses der befugten Jagdausübung gleichgestellt – dennoch sollte man mit seiner Jagdhaftpflichtversicherung klären, ob diese für Schäden bei der Erlegung von Bisam und Nutria eintritt.
- Der Elterntierschutz ist zu beachten.
- Es wird darauf hingewiesen, dass in Naturschutzgebieten die Bekämpfung von Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung bedarf, sofern die Schutzgebietsausweisung ein Verbot des Fangens und Tötens von wildlebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.
- Bei einem gemeinsamen Vorkommen von Bisam, Nutria und Biber in einem Revier empfiehlt der LJV NRW, Bisam und Nutria nur außerhalb der Gewässer zu beschießen, um einer Verwechselungsgefahr vorzubeugen.
- Nach den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) ist es bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (hier: zum Schutz von Bodenbrütern) zulässig, bei der Jagdausübung in Lebendfangfallen als Beifang gefangene Wanderratten mit einer Schusswaffe zu töten.